- Zwischenbericht
- 1. Kennzeichnung: Der Z. ist ein gemäß Börsengesetz und der §§ 53 ff. der Börsenzulassungs-VO i.d.F. vom 9.9.1998 (BGBl I 2832) als Halbjahresbericht innerhalb des Geschäftsjahres aufzustellender Bericht. Eine Berichterstattung in kürzeren Abständen ist zulässig. Zur Berichterstattung verpflichtet sind Unternehmen, die an der Börse zugelassene Aktien oder zur amtlichen Notierung zugelassene, Aktien vertretende Zertifikate emittiert haben (§ 44b BörsG).- 2. Inhalt: Gemäß § 40 I BörsG hat der Z. „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im Berichtszeitraum“ zu vermitteln. Der Z. hat u.a. folgende Zahlenangaben zu enthalten: Den Betrag der Umsatzerlöse, das Ergebnis vor oder nach Steuern, bei Ausschüttung von Zwischendividenden das Ergebnis nach Steuern und den Ausschüttungsbetrag, Vergleichszahlen zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres. Außerdem sind u.a. Erläuterungen erforderlich: Zur Aufgliederung der Umsatzerlöse, zur Auftragslage, zur Preis- und Kostenentwicklung, zur Zahl der Arbeitnehmer, zu den Investitionen, zu ergebniswirksamen Vorgängen von besonderer Bedeutung, zu den Aussichten für das laufende Geschäftsjahr. Die verlangten Zahlenangaben sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften zur ⇡ Rechnungslegung des HGB zu ermitteln. Für den Z. gilt daher das Stetigkeitsprinzip im Vergleich zum letzten Z. und grundsätzlich auch zum vorangehenden ⇡ Jahresabschluss. Die Unternehmen haben die Wahl, den Z. als Einzel- oder Konzernbericht aufzustellen, sofern das berichtspflichtige Unternehmen einen ⇡ Konzernabschluss veröffentlicht.- 3. Veröffentlichung und Prüfung: Der Z. ist im Bundesanzeiger oder als Druckschrift mit einem entsprechenden Hinweis im Bundesanzeiger zu publizieren. Er ist außerdem der Börsenzulassungsstelle auszuhändigen. Der Z. ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Berichtsperiode zu veröffentlichen.- Z. können gemäß § 54 BörsZulV auf freiwilliger Basis geprüft werden. Als Prüfer kommen nur ⇡ Wirtschaftsprüfer bzw. ⇡ Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Frage.- 4. Zweck: Z. sollen die Transparenz des Kapitalmarktes erhöhen. Sie sollen möglichst zeitnah Entwicklungstendenzen der Lage und des „allgemeinen Geschäftsgangs“ aufzeigen. Ähnlichkeiten mit dem ⇡ Lagebericht sind deutlich.
Lexikon der Economics. 2013.